Tiefgreifende Änderungen für Amtsblätter nach Urteil des Bundesgerichtshofs

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red- Nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) dürfen Gemeinden und Städte keine kostenfreien presseähnlichen Produkte auf den Markt bringen. Der für Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat begründete seine Entscheidung am 20.12.18 in Karlsruhe mit dem aus der deutschen Verfassung abgeleiteten Grundsatz, dass Medien grundsätzlich staatsfern sein müssen (I ZR 112/17).

Für die Beurteilung von Amtsblättern sind demnach Inhalt und auch Aufmachung massgeblich. Zulässig in Amtsblättern von Städten und Gemeinden sind laut BGH in sachlicher Form amtliche Mitteilungen und Informationen über Vorhaben der Gemeindeverwaltung und des Rates. Eine darüber hinaus gehende pressemässige Berichterstattung über das gesellschaftliche Leben in der Gemeinde ist untersagt und vielmehr die originäre Aufgabe der ortsansässigen Verlage und deren Zeitungen. Nicht zulässig für Amtsblätter sind somit z.B. redaktionelle Berichte über Sport, Kultur und Vereinsleben. Auch darf ein Amtsblatt nicht wie eine Zeitung aufgemacht werden. Hintergrund des Urteils war ein Grundsatzstreit zwischen der Stadt Crailsheim und dem Zeitungsverlag «Südwestpresse». Der BGH hat das kommunale Amtsblatt der Stadt Crailsheim beanstandet, da es vom Inhalt und Aufmachung gegen die oben erwähnten Grundsätze verstossen hat.

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