Der Landkreis Südliche Weinstraße hat am heutigen Dienstag den dritten Tag in Folge die 7-Tages-Inzidenz von 100 überschritten. Aufgrund der geltenden Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz ist der Kreis jetzt dazu verpflichtet, als „Notbremse“ eine neue Allgemeinverfügung mit verschärften Regeln zu erlassen. Die neue Verfügung wird am morgigen Mittwoch erlassen werden. Sie greift dann ab Donnerstag, 22. April 2021, 0 Uhr. Dann gelten unter anderem wieder stärkere Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum. Eine Ausgangsbeschränkung will der Landkreis, entgegen der Landes-Vorgaben, nicht anordnen.
„Der Schutzzweck der Ausgangsbeschränkungen ist nicht schlüssig nachzuvollziehen. Ich kann diese starke Einschränkung der Persönlichkeitsreche daher nicht vertreten“, begründet Landrat Dietmar Seefeldt seine Entscheidung. Er hatte sich zusammen mit Landaus Oberbürgermeister Thomas Hirsch am Montag an das rheinland-pfälzische Gesundheitsministerium gewandt, um den Erlass von Ausgangsbeschränkungen für Landau und die Südliche Weinstraße zu verhindern. Ob das Ministerium einer Allgemeinverfügung ohne Anordnung einer Ausgangsbeschränkung zustimmt, ist noch nicht klar. Bis zum Dienstagnachmittag lag der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße noch keine Antwort aus Mainz vor.
Seefeldt weist insbesondere auf die Nachteile einer Ausgangssperre für Menschen hin, die bis in die Abendstunden arbeiten, zum Beispiel im Verkauf oder in Test- oder Impfzentren. Diese Alltagshelden sollten auch weiterhin die Möglichkeit haben, zur Entspannung einen Abendspaziergang zu machen oder eine Runde zu joggen, argumentiert er. Gleichzeitig betont der Landrat: „Die Bedeutung der anhaltend hohen Infektionszahlen ist uns Entscheidungsträgern sehr wohl bewusst. An der Südlichen Weinstraße haben wir in den vergangenen Tagen ein diffuses Infektionsgeschehen beobachtet. Vermehrt sind auch Kindertagesstätten und Schulen betroffen. Wir sind sehr wachsam und werden weiterhin verantwortungsvoll handeln und entscheiden.“
Ab Donnerstag gelten im Landkreis Südliche Weinstraße unter anderem die folgenden Regelungen:
Im öffentlichen Raum darf man sich nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstands, maximal mit einer weiteren Person aus einem anderen Hausstand, aufhalten. Kinder bis einschließlich sechs Jahre zählen dabei nicht mit.
Die Außengastronomie muss schließen.
Auch gewerbliche Einrichtungen sind geschlossen. Ausgenommen sind unter anderem Lebensmittel-Geschäfte, Drogerien, Apotheken, Tankstellen, Buchhandlungen, Baumärkte, Blumenläden und Gärtnereien.
Abhol-, Liefer- und Bring-Dienste sind nach vorheriger Bestellung unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Die Läden sind bis maximal bis 21 Uhr geöffnet. Zwischen 21 Uhr und 6 Uhr dürfen, insbesondere an Tankstellen, keine alkoholischen Getränke verkauft werden.
Gewerbliche Einrichtungen dürfen dann öffnen, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben werden. Ausschließlich Personen, die demselben Hausstand angehören, können dann zeitgleich im Laden sein. Unabhängig davon, wie groß die Verkaufsfläche ist. Bei diesen Einzelterminen gilt die Pflicht zur Kontakterfassung. Wenn mehrere Einzeltermine in Folge stattfinden, ist ein Zeitraum von mindestens 15 Minuten zwischen Ende und Beginn der jeweiligen Einzeltermine freizuhalten. Das gilt auch für Büchereien und Archive.
In öffentlichen und gewerblichen Einrichtungen gilt eine verschärfte Maskenpflicht: Sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien im Umfeld der Einrichtung, zum Beispiel auf Supermarkt-Parkplätzen, ist eine OP-Maske, eine FFP2-Maske oder eine Maske vergleichbaren Standards zu tragen.
In Kosmetikstudios, Wellness-Massage-Salons und Tattoo- beziehungsweise Piercing-Studios kann das Abstandsgebot nicht eingehalten werden – deswegen müssen sie schließen.
Dienstleistungen aus medizinischen oder hygienischen Gründen, wie Physio- und Ergotherapie, Fußpflege, Rehabilitationssport und Funktionstraining, bleiben hingegen erlaubt. Ebenso können Brillen- und Hörgeräteakustik-Geschäfte geöffnet bleiben. Friseurinnen und Friseure dürfen tätig sein, allerdings nur insofern die Maskenpflicht eingehalten werden kann.
Alleine, zu zweit oder mit Menschen aus dem eigenen Haushalt ist Sport im Freien erlaubt, in Form von Einzelsportarten und mit Abstand.
Zoos und Tierparks dürfen ihre Außenbereiche geöffnet lassen, ein Besuch muss vorab gebucht werden.
Musik- und Kunstunterricht in Gruppen außerhalb der Schule sind ebenso wie Proben und Auftritte der Breiten- und Laienkultur untersagt. Museen, Ausstellungen und Galerien sind geschlossen.
Die Regeln werden dem einen oder der anderen bekannt vorkommen: Es handelt sich im Prinzip um den Rechtsstand, der bis 20. März 2021 gegolten hatte.
Sofern die 7-Tages-Inzidenz an mindestens sieben Tage in Folge unter 100 gelegen hat, kann die Allgemeinverfügung aufgehoben oder geändert werden. Gleiches gilt für den Fall, dass sich die rechtlichen Grundlagen für den Erlass der Allgemeinverfügung ändern. Neben der Allgemeinverfügung gilt die 18. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz.
Der vollständige Text der Allgemeinverfügung des Landkreises Südliche Weinstraße mit allen Regelungen wird nach Erlass der Allgemeinverfügung abrufbar sein auf der Webseite www.suedliche-weinstrasse.de, unter der Rubrik „Corona“.