Gesundheitsamt informiert: Das gilt bei Corona-Fällen in Kitas

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Fälle des Coronavirus haben sich zuletzt in zahlreichen Einrichtungen im Landkreis Südliche Weinstraße und in der Stadt Landau bestätigt. Darunter sind auch viele Kindertagesstätten. Das für Landau und SÜW zuständige Gesundheitsamt weist darauf hin, dass seitens des Gesundheitsamts bisher keine Schließungen von Kitas aufgrund des Virus angeordnet wurden. Es gelten die Regelungen des Landes Rheinland-Pfalz, gemäß denen nach Auftreten einer Corona-Infektion in einer Kita für alle, die nicht geimpft oder genesen sind, ein PCR-Test notwendig ist. Bei einem größeren Ausbruch gelten strengere Vorgaben.

Die „Absonderungsverordnung“ des Landes Rheinland-Pfalz sieht vor, dass beim Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertagesstätten und Einrichtungen der Kindertagespflege die Kinder innerhalb der Gruppe oder Einrichtung, in der die Infektion aufgetreten ist, sowie deren pädagogische Fachkräfte oder sonstige Betreuungspersonen sich unverzüglich einer Testung mittels eines PCR-Tests unterziehen. Bei einem sogenannten offenen Konzept einer Einrichtung müssen die genannten Personengruppen aus der gesamten Einrichtung zum Test. Bei einer festen Gruppenstruktur in der Einrichtung müssen in der Regel nur die genannten Personengruppen der betroffenen Gruppe zum Test. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses müssen die Getesteten in Absonderung. Im Falle eines negativen Ergebnisses des PCR-Tests ist die Absonderung sofort beendet. Die Testpflicht sowie die Pflicht zur Absonderung gelten nicht für geimpfte und genesene Personen. Die Testpflicht gilt also für die Kinder und für ungeimpfte Erzieherinnen oder Erzieher oder sonstige ungeimpfte Betreuungspersonen.

Strengere Regeln gelten, wenn sich jemand mit einer in Deutschland noch nicht verbreiteten Virusvariante infiziert hat oder wenn das Gesundheitsamt im Einzelfall ein besonders relevantes Ausbruchsgeschehen festgestellt hat. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn mehrere Personen infiziert sind. Auch beim Vorliegen eines solchen Ausbruchsgeschehens hat das Gesundheitsamt Landau-Südliche Weinstraße bisher keine Schließungen von Kitas angeordnet.

Diese strengeren Regeln des Landes besagen: Wenn sich aus einer Kita jemand mit einer in Deutschland noch nicht verbreiteten Virusvariante infiziert hat oder wenn das Gesundheitsamt ein besonders relevantes Ausbruchsgeschehen in einer Kita feststellt, müssen sich alle Personen sofort in eine Quarantäne begeben, welche grundsätzlich zehn Tage beträgt. Diese kann, wenn jemand sich weniger als
1,5 Meter entfernt zur infizierten Person aufgehalten hatte, wovon in Kitas auszugehen ist, ab dem fünften Tag mittels eines negativen PCR-Tests beendet werden. Erst wenn ein negatives Testergebnis vorliegt, ist die Quarantäne beendet. Das Testergebnis muss für weitere fünf Tage aufbewahrt werden, da das Gesundheitsamt einen Nachweis über das Testergebnis verlangen kann. Weiter wird das Testergebnis für die Beantragung der Bescheinigung über die Dauer der Absonderung benötigt.

Auch in den Fällen, in denen das Gesundheitsamt ein besonders relevantes Ausbruchsgeschehen festgestellt hat, gilt die Absonderungspflicht nicht für geimpfte Personen und genesene Personen.

Dies ist eine gemeinsame Pressemitteilung der Stadtverwaltung Landau und der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße.

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