Schornsteine vor Wiederinbetriebnahme prüfen lassen – Ordnungsbehörde bittet um Vorsicht

57

Die Ordnungsbehörde der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße bitte alle, die vor dem Hintergrund der aktuellen Energiepreise neu oder verstärkt mit festen Brennstoffen wie Holz heizen, sich zur eigenen Sicherheit unbedingt vorab fachliche Informationen einzuholen. Am besten ist es, sich von einem Schornsteinfeger oder einer Schornsteinfegerin beraten zu lassen. Denn durch Brände oder Kohlenmonoxid-Vergiftungen können große Schäden entstehen oder gar Menschen ums Leben kommen. Bisher unbenutzte Schornsteine sollten vor Wiederinbetriebnahme unbedingt erst von einem Schornsteinfeger oder einer Schornsteinfegerin überprüft werden.

Wenn Öfen öfter genutzt werden, müssen sie auch öfter gekehrt werden
Wer mit dem vorhandenen Ofen jetzt häufiger oder mehr heizt, um Öl oder Gas einzusparen, sollte unbedingt beachten: Der Betrieb von Holzöfen erzeugt Ruß und Ablagerungen in Ofenrohr und Schornstein. Diese sorgen für einen verminderten Abgas-Abtransport und es kann zum Rußbrand kommen, wenn nicht rechtzeitig und regelmäßig vom Schornsteinfeger oder der Schornsteinfegerin gekehrt wird. Schornsteine von Holzöfen, die bisher nur gelegentlich in Betrieb waren, müssen bei verstärkter Nutzung mehrmals jährlich gekehrt werden. Die dafür geltende Kehr- und Überprüfungsordnung verlangt, dass Schornsteine von Öfen für feste Brennstoffe in bestimmten Zeitabständen überprüft und gekehrt werden müssen. Genau genommen müssen Feuerstätten für feste Brennstoffe – bei ganzjährigem Betrieb – bis zu vier Mal im Jahr gekehrt werden. Wenn der Ofen beziehungsweise die Feuerstätte nicht ganzjährig in Betrieb ist, reduziert sich die Anzahl der vorgeschriebenen Kehrungen im Kalenderjahr.

Hauseigentümer sind verantwortlich, dass Schornsteinfeger kehrt
Wichtig zu wissen ist dabei: Verantwortlich für die Beauftragung der Schornstein-Kehrung ist der Hauseigentümer beziehungsweise die Hauseigentümerin. Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger können nicht immer alle Arbeiten in ihren festgelegten Kehrbezirken alleine bewältigen. Im sogenannten Feuerstättenbescheid ist für Eigentümer von Grundstücken, Räumen und Feuerungsanlagen nachzulesen, welche Schornsteinfegerarbeiten an welchen Anlagen durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat. Diesen Bescheid erhält die Eigentümerin beziehungsweise der Eigentümer nach jeder Feuerstättenschau per Post vom zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Bei Änderungen an Feuerungsanlagen sowie bei Stilllegungen wird der Bescheid entsprechend angepasst.
Unter www.schornsteinfeger.de sind die zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und eine Vielzahl von Innungsfachbetrieben zur freien Auswahl verzeichnet.

Vorsicht auch bei „alternativen“ Heizformen wie Teelicht-Öfen
Bei sogenannten „alternativen“ Heizformen ist äußerste Vorsicht geboten. In geschlossenen Räumen Feuer zu machen, beispielsweise auf einem Gartengrill, ist – wie jeder weiß – extrem gefährlich. Rauch und Abgase enthalten lebensgefährliches Kohlenmonoxid. Ähnliches gilt auch für die im Baumarkt erhältlichen Katalytöfen. Diese Camping-Gasheizer mit integrierter Flüssiggasflasche produzieren giftiges Abgas und verbrauchen Luftsauerstoff. Vielerorts warnen Feuerwehren inzwischen auch vor der Verwendung von Teelicht-Öfen in geschlossenen Räumen. Auch bei den vermeintlich gemütlichen Öfchen entstehen giftige Abgase, die im schlimmsten Fall tödlich sein können.

- Werbeanzeige -