Das Land Rheinland-Pfalz hat zum 5. September eine neue Rechtsgrundlage erlassen, die die Auswirkungen einer SARS-CoV-2-Infektion in Kindertagesstätten regelt. Die Regelungen greifen bis einschließlich 12. September. Ab 13. September stehen Neuregelungen ins Haus, die für Schülerinnen und Schüler sowie Einrichtungen für Kindertagesstätten greifen.
Die derzeit gültige Absonderungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz sieht vor, dass beim Auftreten einer SARS-CoV-2 in Kindertagesstätten und Einrichtungen der Kindertagespflege für die betreuten Kinder sowie für Kinder innerhalb der Gruppe oder Einrichtung, in der die Infektion aufgetreten ist, keine Absonderungspflicht mehr besteht, sondern stattdessen eine einmalige Testpflicht vor dem Wiederbetreten der Einrichtung mittels PCR-Test. Das gilt auch für deren pädagogischen Fachkräfte und sonstige Betreuungspersonen, nicht jedoch für geimpfte Personen und genesene Personen. Für den Betrieb bedeutet das ein Betretungsverbot für Kinder, die kein negatives PCR-Testergebnis vorlegen können.
Ab 13. September gilt in Kindertagesstätten und Einrichtungen der Kindertagespflege grundsätzlich die gleiche Regelung wie derzeit. Einzige Änderung: Für die übrigen Kinder der Gruppe sowie deren pädagogischen Fachkräfte und sonstige Betreuungspersonen besteht eine Absonderungspflicht bis zum Erhalt des negativen PCR-Testergebnisses. Die Absonderungspflicht gilt nicht für geimpfte Personen und genesene Personen.
Für Schülerinnen und Schüler greift ab 13. September ebenfalls eine Neuregelung. Dann besteht beim Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Schulen für die Schülerinnen und Schüler innerhalb der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, sowie deren Lehrkräfte oder weiteres pädagogisches Personal keine Absonderungspflicht, sondern stattdessen für den Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Schultagen eine tägliche Testpflicht mittels Selbsttest sowie die Pflicht, eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen. Die tägliche Testpflicht gilt nicht für geimpfte und genesene Personen und greift an dem auf die Feststellung des positiven Testergebnisses folgenden Schultag. Die Maskenpflicht tritt unverzüglich ein und gilt für den Zeitraum der täglichen Testpflicht, auch wenn diese zeitlich erst nach der Maskenpflicht eintritt. Test- und Maskenpflicht entfallen, sofern ein negativer PoC-Antigentest durch geschultes Personal in einer Testeinrichtung oder ein negativer PCR-Test das positive Ergebnis des Selbsttests des jeweiligen Primärfalles widerlegen.
Alle Rechtsgrundlagen des Landes Rheinland-Pfalz sind zu finden unter https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/. Dort sind auch die Landesverordnungen zur Absonderung bei Verdacht einer SARS-CoV-2-Infektion abrufbar.