Da sich die Rechtslage bundesweit zum 1. Oktober 2022 ändert, weist das gemeinsame Gesundheitsamt des Landkreises Südliche Weinstraße und der Stadt Landau darauf hin, wer künftig als vollständig gegen das Coronavirus geimpft gilt.
Grundsätzlich: Um der rechtlichen Definition „vollständiger Impfschutz“ gemäß dem Infektionsschutzgesetz zu entsprechen, sind ab Oktober drei Einzelimpfungen notwendig. Die dritte Impfung darf frühestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt sein. Aber – und dies betrifft alle, die bereits eine Infektion mit dem Coronavirus hinter sich haben – weitere Konstellationen erfüllen ebenfalls das Kriterium „vollständig geimpft“: Auch nach zwei Einzelimpfungen zählt man als vollständig geimpft, und zwar dann, wenn zusätzlich ein weiteres Kriterium erfüllt ist. Zum Beispiel, wenn zusätzlich zu zwei Einzelimpfungen ein positiver Antikörpertest von vor der ersten Impfung nachgewiesen werden kann. Ebenso gelten alle als vollständig geimpft, die zwei Einzelimpfungen und eine mittels PCR-Test nachgewiesenen Coronavirus-Infektion vor der zweiten Impfung hatten. Auch als vollständig geimpft gilt, wer zwei Einzelimpfungen und eine mittels PCR-Test nachgewiesene Coronavirus-Infektion nach der zweiten Impfung hatte – in dem Falle müssen seit der positiven Testung 28 Tage vergangen sein.
Grundsätzlich müssen die Impfungen dabei mit einem oder mit verschiedenen Impfstoffen erfolgt sein, die von der Europäischen Union zugelassen sind. Die verwendeten Impfstoffe können auch im Ausland zugelassen sein, wenn sie von der Formulierung her identisch sind mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff.
Dies ist eine gemeinsame Pressemitteilung der Stadtverwaltung Landau und der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße.